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   BGH, 20.02.1953 - V ZR 72/51   

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https://dejure.org/1953,440
BGH, 20.02.1953 - V ZR 72/51 (https://dejure.org/1953,440)
BGH, Entscheidung vom 20.02.1953 - V ZR 72/51 (https://dejure.org/1953,440)
BGH, Entscheidung vom 20. Februar 1953 - V ZR 72/51 (https://dejure.org/1953,440)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch eines Erbanwärters auf Herausgabe eines Hofes - Inbesitznahme des Grundstücks als Erbe durch den Anwärter des Erbhofs als Voraussetzung des Art. XII Abs. 2 Satz 3 KRG (Kontrollratsgesetz) Nr. 45 - Ausreichen des bloßen Erbschaftsbesitzes - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 9, 73
  • NJW 1953, 697
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 04.06.1951 - IV ZR 27/50

    Ehezerrüttung. Verschulden

    Auszug aus BGH, 20.02.1953 - V ZR 72/51
    Ausserdem ist der Art XII KRG 45 ein Teil des Besatzungsrechts, das die in ihm gesetzten Fristen selbständig und abschliessend geregelt hat, wie dies auch für die in § 77 Abs. 2 des Ehegesetzes vorgeschriebene Frist angenommen wird (BGH in Lindenmaier-Möhring zu § 77 Abs. 2 EheG Nr. 1 = NJW 1951, 760).
  • BGH, 22.05.1951 - V BLw 49/49

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 20.02.1953 - V ZR 72/51
    Das wird auch im Schrifttum überwiegend angenommen (s. auch BGH v. 22.5.1951, V BLw 49/49 nicht veröffentlicht; aA Sambraus SchlHolstAnz 1947, 194).
  • BGH, 31.01.1979 - VIII ZR 93/78

    Wirksamkeit einer Eigentumsübertragung von Hausrat unter Ehegatten

    Unerheblich ist, dass das Besitzmittlungsverhältnis nicht durch Vereinbarung, sondern kraft Gesetzes entstanden ist (vgl. BGHZ 9, 73, 78; Westermann aaO § 18, 2).
  • BGH, 10.11.1982 - V ZR 245/81

    Ersatz für Übergabe des Grundschuldbriefs bei Teilabtretung

    Der Eigenbesitz des Besitzmittlers verhindert eine Herrschaftsbeziehung des Oberbesitzers zur Sache (vgl. auch RGZ 135, 75, 79 - Beendigung des Besitzmittlungsverhältnisses durch Änderung des Besitzwillens - BGH Urteil vom 10. November 1965, VIII ZR 228/63, JZ 1966, 234 (L); ferner BGH Urteil vom 19. Januar 1955, IV ZR 135/54, NJW 1955, 499; die Entscheidung BGHZ 9, 73, 78 betrifft den höferechtlichen Sonderfall eines gesetzlichen Besitzmittlungsverhältnisses und läßt keine verallgemeinernden Schlüsse zu).
  • BGH, 16.10.1953 - V ZR 120/52

    Rechtsmittel

    Der erkennende Senat hat in mehreren Entscheidungen (BGHZ 9, 73 [77] 10, 115 [119 ff]) ausgesprochen, dass der mittelbare Besitz als Voraussetzung der Annahme einer Nachlaßregelung genüge, dass aber der lediglich auf § 857 BGB gestützte Besitz des Erben nicht ausreiche.

    Der erkennende Senat hat sich schon früher (BGHZ 9, 73 [77 f]) auf den Standpunkt gestellt, dass die auch vom Reichsgericht ausgesprochene Meinung (RGZ 135, 75 [78]), der unmittelbare Besitzer müsse den Willen haben, den Besitz auf Grund eines bestimmten Rechtsverhältnisses zu dem mittelbaren Besitzer auszuüben und es hänge von der Willensentscheidung des unmittelbaren Besitzers ab, ob und wielange er diesem Erfordernis genügen wolle, nur in den Fällen gelte, in denen der mittelbare Besitz auf einem schuldrechtlichen oder dinglichen Rechtsverhältnis beruhe, das von dem Willen der Beteiligten abhängig sei.

  • BGH, 10.11.1965 - VIII ZR 228/63

    Einseitige Beendigung des mittelbaren Besitzes durch den unmittelbaren Besitzer -

    Der Bestand des mittelbaren Besitzes hängt in der Regel - zu einer hier nicht interessierenden Ausnahme vgl. BGHZ 9, 73 - vom Willen des unmittelbaren Besitzers ab.
  • BGH, 15.11.1965 - VIII ZR 288/63

    Erfüllung der Verpflichtungen aus Mietverträgen - Ausübung eines vertraglich

    Dadurch war das Besitzmittlungsverhältnis zwischen dem Kläger und den Eheleuten R. fortgefallen, das jedenfalls dann, wenn der mittelbare Besitz - wie hier - auf schuldrechtlichen Beziehungen beruht, die vom Willen der Beteiligten abhängig sind, einen entsprechenden Besitzwillen beider Teile voraussetzt (RGZ 135.75.78; BGHZ 9, 73, 78 [BGH 20.02.1953 - V ZR 72/51] BGH Urt. v. 16. Oktober 1953 - V ZR 120/52 - LM BGB § 868 Nr. 4).
  • BGH, 05.06.1957 - V ZR 88/56

    Rechtsmittel

    Der Senat hat jedoch bereits in seinem Urteil vom 20. Februar 1953 - V ZR 72/51 dargelegt, daß es sich bei der Dreijahresfrist des Art XII Abs. 2 Satz 3 KRG 45 nicht um eine Frist handelt, deren Einhaltung für die Beschreitung des Rechtswegs oder für die Geltenmachung von Rechten im gerichtlichen Verfahren vorgeschrieben ist, sondern um die Festlegung eines Zeitpunkts, der dafür maßgebend ist, welches Gesetz anzuwenden ist, und der danach bestimmt wird, ob eine Klage erhoben wird oder nicht, daß Art XII KRG 45 außerdem ein Teil des Besatzungsrechts ist, das die in ihm gesetzten Fristen selbständig und abschließendgeregelt hat, und daß daher die Dreijahresfrist des Art XII Abs. 2 Satz 3 KRG 45 weder unter die Vorschriften der Vertragshilfeverordnung vom 30. November 1939 und die Zweite Kriegsmaßnahmenverordnung vom 27. September 1944 noch unter die sonstigen allgemeinen Fristhemmungsvorschriften des deutschen Rechts fällt (BGHZ 9, 73 [80/81] = Lind-Möhr Nr. 6 zu Art XII KRG 45 = NJW 1953, 697 = RdL 1953, 127).
  • BGH, 19.06.1953 - V ZR 170/52

    Geregelter Nachlaß (KontrltG 45)

    Dass auch der mittelbare Besitz ausreichen würde, hat der erkennende Senat im Urteil vom 20. Februar 1953 V ZR 72/51 ( BGHZ 9, 73 = RechtdLandw 1953, 127 = NJW 1953, 697 [BGH 20.02.1953 - V ZR 72/51]) ausgesprochen.
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